UmweltWissen Umweltrecht in der Bundesrepublik Deutschland

Resumen


1 Zeitliche Entwicklung Vorphase (- ca. 1970) 2 Charakteristika, Funktionen und Prinzipien 2.1 Charakteristika 2.2 Funktionen 2.3 Prinzipien 2.4 Umweltrecht im Bundesstaat 3 Instrumente des Umweltrechts 3.1 Planungsinstrumente 3.2 Ordnungsrechtliche Instrumente 3.3 Umweltvertráglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung 3.4 Abgabenrechtliche Instrumente 3.5 Information, Verbandsklage und andere Instrumente 4 Verfassungsrecht und internationales Recht 4.1 Staatsziel Umweltschutz 4.2 Grundrechtsordnung 4.3 Umweltrecht im vereinten Deutschland 4.4 Internationales Recht 5 Einzelgebiete 5.1 Immissions- und Strahlenschutz 5.2 Wasserschutz 5.3 Abfallwirtschaft 5.4 Natur und Landschaft 5.5 Bodenschutz 6 Entwicklungstendenzen und Ausblick 7 Literatur Internet Weiterführende Publikationen des Infozentrums UmweltWissen

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Extracto


UmweltWissen Umweltrecht in der Bundesrepublik Deutschland

Das Umweltrecht hat sich seit den 1970er Jahren als Rechtsgebiet entwickelt. Wenn auch sein eigenstándiger Charakter nicht mehr bestritten wird, so ist es trotzdem nur schwer von anderen Rechtsgebieten abzugrenzen. Umweltrecht ist „Querschnittsrecht". Um dieses Querschnittsrecht etwas anschaulicher zu machen, stellen wir in dieser Publi-kation die rechtlichen Grundlagen vor, auf denen das Handeln der óffentlichen Gewalt im Bereich des Umweltschutzes basiert.

1 Zeitliche Entwicklung Vorphase (- ca. 1970)

Auch vor 1970 wurden bereits Vorschriften über luftverunreinigende oder lármerzeugen-de Anlagen erlassen, aber es konnte damals nicht von einer ausgearbeiteten Umweltge-setzgebung gesprochen werden.

Phase der ersten Umsetzung (ca. 1970 - 1980)

Das Umweltrecht als übergreifende Rechtsmaterie ist erst seit etwa 1970 ins Bewusst-sein getreten und ausgearbeitet worden. Die neue, umfassende umweltpolitische Aus-richtung wurde mit dem Sofortprogramm der Bundesregierung von 1970 und dem Um-weltprogramm von 1971 eingeleitet. Aufbauend auf dem vorhandenen Rechtsbestand verzichtete der Gesetzgeber auf ein übergreifendes allgemeines Umweltgesetz und sah von einer ausdrücklichen Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz ab. Viele umweltbedeutsame Gesetzgebungskompetenzen wurden dem Bund zugeordnet, z.B. Tierschutz (1971), Abfallbeseitigung (1972), Luftreinhaltung und Lármbekámpfung. Zu-sátzlich wurden zahlreiche neue Reglungen f...

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